ÖAE

Satzung des Ökumenischen Arbeitskreis Enneagramm e.V.

Stand: 24.3.2017

Die Satzung des ÖAE e.V. steht auch als PDF zum Download zur Verfügung.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
§ 3 Grundsätze
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung: Einberufung
§ 8 Mitgliederversammlung: Aufgabenbereich
§ 9 Mitgliederversammlung: Durchführung
§ 10 Auslösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen “Ökumenischer Arbeitskreis Enneagramm e.V.“.

2. Der Verein wurde am 16.12.1989 gegründet und wurde in das Vereinsregister Lüneburg unter Nr. VR 100528 eingetragen. Er soll ab dem 1.04.2017, spätestens nach Sitzverlegung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen werden.

3. Der Verein hat ab Eintragung zu Punkt 2 seinen Sitz in 37154 Northeim-Langenholtensen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit in Bildung, Erziehung, öffentlicher Gesundheitspflege und Religion durch die Vermittlung und Anwendung des christlich-psychologischen Typenmodells Enneagramm, sowie die Ermöglichung von Erfahrungen mit dem Enneagramm auf christlichem Hintergrund, d.h. der Bibel und der Person Jesu Christi, zu fördern.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildung, Seminaren, Tagungen und Kongressen, Grundlagenforschung, Auswertung und Weiterverarbeitung von Publikationen, Information in modernen Medien, und durch ein Mitteilungsblatt für die Mitglieder. Besondere Berücksichtigung sollen vor allem psychologische, christliche und publizistische Aspekte finden.

3. Ziel des Vereins ist das Verstehen und die Verbreitung enneagrammatischer Sichtweisen in den Bereichen Seelsorge, Beratung, Coaching vor allem in der Erwachsenenbildung. Der Verein sucht den offenen Dialog mit interessierten Menschen innerhalb, am Rand und außerhalb der christlichen Glaubenstradition. Der Verein versteht sich als ökumenische Initiative innerhalb der christlichen Kirchen.

4. Der Vorstand trägt Sorge dafür, dass alle Aktivitäten des Vereins den Standards der International Enneagram Association (IEA) entsprechen.

§ 3 Grundsätze

1. Der Verein ist sowohl politisch als auch ethisch und konfessionell neutral.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder vom Verein keine Zuwendungen oder sonstigen unmittelbaren Leistungen aus den Mitteln des Vereins. Über die Höhe von angemessenen Aufwandsentschädigungen und Honoraren im Rahmen der Fortbildungs- und Seminartätigkeit sowie für Vergütungen für notwendige externe Dienstleistungen entscheidet der Vorstand.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Aufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG i.V.m. § 14 Abs. 1 SGB IV möglich. Satz 2 gilt abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für Personen, die gem. § 6 Ziffer 1 dem Vorstand angehören.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit.

2. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

3. Mit der Aufnahme entsteht für das Mitglied die Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung des festgelegten Mitgliedsbeitrags (Jahresbeitrag). Der Jahresbeitrag beträgt 35,00 €, für Mitglieder außerhalb Deutschlands 40,00 €. Studierende und Mitglieder ohne Einkommen zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag von 25,00 €.

4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; die Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

5. Die Mitgliedschaft erlischt

1. mit dem Tode des Mitglieds;

2. durch freiwilligen Austritt;

3. durch Streichung von der Mitgliederliste;

4. durch Ausschluss aus dem Verein;

5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

6. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ist ein Mitglied länger als 6 (sechs) Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.

8. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

1) dem / der Vorsitzenden

2) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

3) drei weiteren Vorstandmitgliedern.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr wird der Verein durch den/die Vorsitzenden oder ihren/seinen Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsbefugnisse nach außen sind unbeschränkt.

3. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er wird in seiner Arbeit von der / von dem Vorsitzende/n geleitet. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung wird nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Bestellt werden können nur natürliche Personen. Mehrmalige Bestellung ist möglich. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode selbst. Die Kooptierung von maximal drei Vereinsmitgliedern zur Entlastung des Vorstands kann vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung: Einberufung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem

stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Es sind sämtliche Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einzuladen. Jährlich findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzenden aus eigenem Ermessen oder auf einen von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellten schriftlich begründeten Antrag hin.

3. Die Mindestfrist zwischen dem Absendetag der Ladung und dem Versammlungstermin beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen eine Woche.

4. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden geleitet. Sie / Er kann der Mitgliederversammlung auch eine Versammlungsleitung vorschlagen; diese muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

5. Die / der Schriftführer/in sorgt für die Protokollführung bei Vorstandssitzungen und bei Mitgliederversammlungen und zeichnet das erstellte Protokoll als sachlich richtig.

§ 8 Mitgliederversammlung: Aufgabenbereich

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über:

1. Die Grundzüge und den Schwerpunkt der Vereinsarbeit,

2. die Genehmigung der Jahresrechnung,

3. die Beschlussfassung über die Änderung und Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrages sowie von etwaigen

Sonderbeiträgen,

4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

5. die Wahl des Abschlussprüfers,

6. die Entlastung des Vorstandes,

7. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

8. die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

9. die Verwendung eines sich eventuell ergebenden Überschusses für satzungsgemäße Zwecke.

§ 9 Mitgliederversammlung: Durchführung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit einer Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sind. Sie müssen mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

4. Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Mitglied kann sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausüben. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

8. Die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb einer Frist von 6 (sechs) Wochen nach Beschlussfassung zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel aller Mitgliederstimmen vertreten sind. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.

2. Eine wegen Beschlussunfähigkeit neu einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig und kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschließen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die neu einzuberufende Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen, wobei das Datum der Mitgliederversammlung nicht zu zählen ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die kirchlichen Hilfsorganisationen Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e.V., Mozartstraße 9, 52064 Aachen, und BROT FÜR DIE WELT – evangelischer Entwicklungsdienst, evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., Carolin-Michaelis-Straße 1, 10115 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Ende des Textes

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